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A1 1997 135

Kantonsgericht — A1 1997 135

Zg Kantonsgericht · 1998-03-11 · Deutsch ZG

Art. 156 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB. – Der Richter setzt den Betrag fest, den der Ehegatte, dem das Kind in einer Scheidung nicht zugesprochen wird, an die Kosten des Unterhaltes des Kindes zu leisten hat. Allerdings ist das Existenzminimum des Rentenschuldners auch im Fall des Unterhaltsanspruches des Kindes zu beachten. Lebt der Vater in einem afrikanischen Land wie Burkina Faso, so kann er, wenn er mit seinem Einkommen sein eigenes Existenzminimum kaum zu decken vermag, nicht zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages für sein Kind verpflichtet werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht

1. Familien- und Erbrecht Art. 156 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB. – Der Richter setzt den Betrag fest, den der Ehegatte, dem das Kind in einer Scheidung nicht zugesprochen wird, an die Kosten des Unterhaltes des Kindes zu leisten hat. Allerdings ist das Existenzminimum des Rentenschuldners auch im Fall des Unterhalts- anspruches des Kindes zu beachten. Lebt der Vater in einem afrikanischen Land wie Burkina Faso, so kann er, wenn er mit seinem Einkommen sein eigenes Existenzminimum kaum zu decken vermag, nicht zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages für sein Kind verpflichtet werden. Aus den Erwägungen: 4.3 Der Richter setzt den Betrag fest, den der Ehegatte, dem das Kind nicht zugesprochen wird, an die Kosten des Unterhaltes des Kindes zu leis- ten hat (Art. 156 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB, auf den Art. 156 Abs. 2 ZGB verweist, soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kin- des sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Fer- ner ist zu beachten, dass der Elternteil, dem ein Kind zugewiesen wird, gewöhnlich schon dadurch eine bedeutende Leistung erbringt, dass er die Betreuungsaufgaben persönlich wahrnimmt. Die Festlegung der genauen Höhe des Unterhaltsbeitrags ist dem Ermessen des Richters vorbehalten. Er erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung; eine Bindung an die Parteianträge besteht nicht (Heg- nauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. A., Bern 1994, Rz 21.05, mit Hinweis auf BGE 118 II 94). Zu beachten ist, dass es sich bei den Bedürfnissen eines Kindes nicht um eine feststehende Grösse handelt; sie müssen vielmehr von Fall zu Fall beurteilt werden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerich- tes Zug werden die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Ausgabe Januar 1988; Indexstand Januar 1998: 144,0 / Basis Dezember 1982 = 100; nachfolgend als "Empfehlungen" bezeichnet) als Richtlinie herangezogen. Der durchschnitt- liche Unterhaltsbedarf für ein Kind per 1. März 1998 beläuft sich gemäss den "Empfehlungen", je nach Alter des Kindes, auf Fr. l'325.- bis Fr. l'491.- pro Monat, wobei der Barbedarf zwischen Fr. 710.- und Fr. l'328.- pro Monat liegt. Dieser Rahmen hat deshalb als Ausgangsbasis für die folgenden Betrachtungen zu dienen: 4.3.1 Die Klägerin arbeitet zur Zeit als Sekretärin in einem 50%-Pensum und verdient monatlich Fr. l'817.- netto. Zusätzlich bezieht sie Arbeitslosen- entschädigung von durchschnittlich Fr. 2'000.- im Monat. Während ihrer Arbeitszeit wird das Kind C. z.T. von der Mutter der Klägerin, z.T. im Kin- 121

derhort betreut, für welchen sie zwischen Fr. 200.- und Fr. 500.- monatlich aufwenden muss. Um an die Arbeitsstelle in S. zu gelangen, ist die Klägerin ferner auf ein Auto angewiesen. Das Existenzminimum der Klägerin und ihres Sohnes berechnet sich ungefähr wir folgt: Grundbetrag Fr. l'010.- Zuschlag C. Fr. 195.- Kinderhort (im Durchschnitt) Fr. 350.- Wohnungsmiete Fr. l'515.- Krankenkasse Fr. 230.- Versicherungen Fr. 40.- Auto Fr. 400.- total Fr. 3'740.- Ihren Einkünften von monatlich durchschnittlich Fr. 3'817.- steht dem- nach ein Notbedarf von Fr. 3'740.- gegenüber. Dies ergibt einen monatlichen Überschuss von Fr. 77.-. 4.3.2 Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sind unbekannt. Gemäss Angaben der Klägerin betreibt der Beklagte ein Geschäft mit Elek- tronikartikeln in Burkina Faso. Der Beklagte selber nahm zu seinen finanzi- ellen Verhältnissen keine Stellung. Dessen ungeachtet ist ein Vater jedoch grundsätzlich verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes Beiträge zu entrich- ten, die es diesem erlauben, unter Berücksichtigung der Leistungen anderer Unterhaltspflichtiger, einen den Verhältnissen angemessenen Lebensstil zu führen. Allerdings ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts das Existenzminimum des Rentenschuldners auch im Fall des Unterhaltsan- spruches des Kindes zu beachten (BGE 123 III 5). Geht man davon aus, dass der Beklagte in der Schweiz als Elektronikfach- mann ca. Fr. 6'000.- netto monatlich verdienen würde, ist ihm ein Monats- einkommen in Burkina Faso von ca. Fr. 240.- anzurechnen, wenn man berücksichtigt, dass das Lohnniveau in Nairobi (als Vergleich) bei 4.0 % des- jenigen in der Schweiz liegt (vgl. UBS-Publikation "Preise und Löhne rund um die Weit", Ausgabe 1997, S. 7). Es ist nun allgemein bekannt, dass Leute in afrikanischen Ländern wie Burkina Faso mit ihrem Einkommen ihr Exis- tenzminimum nur knapp oder gar nicht decken können. Einzig eine kleine oberste Schicht, welcher der Beklagte nicht anzugehören scheint, kann als wohlhabend bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinem Einkommen kaum sein eigenes Existenzminimum zu decken vermag (vgl. dazu die Tabelle "Preisniveau" in der UBS-Publikation, a.a.O., S. 6, wonach das Preisniveau in Nairobi 58.8 % desjenigen in Zürich beträgt – also im Vergleich zum Lohnniveau sehr hoch liegt). Mithin kann der Beklagte in casu nicht zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages für das 122

Kind C. verpflichtet werden. Sollten sich die Verhältnisse, z.B. infolge Rück- kehr des Beklagten in die Schweiz, ändern, so hat die Klägerin die Möglich- keit, um eine Änderung des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 157 ZGB zu ersuchen. (Kantonsgericht, 11. März 1998, i.S. Z./Z.) Art. 518, Art. 519 Abs. 2 und Art. 520 ZGB. – Eine Nacherbin ist aktivlegitimiert im Prozess um die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Vorerbe ist passivlegitimiert im Prozess um die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Geht der Streit um die Existenz der Willensvollstreckung, ihr Bestehen, ihren Inhalt, ihren Umfang, so ist der Willensvollstrecker passiv- legitimiert; schliesst der eingesetzte Willensvollstrecker die Nachlassangele- genheit weitgehend ab, so kann sich dieser mit der anschliessenden Nieder- legung des Mandats seiner offensichtlich gegebenen Passivlegitimation nicht entledigen. Aus den Erwägungen:

1. Am 15. September 1996 verstarb J.B. Im Rahmen eines Erbvertrages vom 16. Februar 1984 – mit welchem A.B., Bruder der Erblasserin (Beklagter 1), als Erbe und P.B. (Klägerin) und deren Kinder als Nacherben eingesetzt worden waren – hatte die Erblasserin RA G., ev. RA T., zum Willensvoll- strecker bestimmt. Mit Nachtrag vom 18. August 1995 widerrief sie diese Einsetzung und bestimmte RA T. (Beklagter 2), ev. RA B., als neue Willens- vollstrecker.

2. Die Beklagten (A. B. und RA T.) machen zunächst geltend, die Kläge- rin (P.B.) sei im vorliegenden Prozess nicht aktivlegitimiert, da sie lediglich Nacherbin und der Beklagte 1 (A.B.) als Vorerbe von der Sicherstellungs- pflicht befreit worden sei. Damit habe die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit bzw. an der Frage, wer als Willensvollstrecker die Erbteilung vornehme. Die Ungültigkeitsklage kann laut Art. 519 Abs. 2 ZGB von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse an der Ungültig- erklärung hat. Als klageberechtigte Erben sind dabei auch die Nacherben zu betrachten, welche nach dem Wegfall des Erstgenannten die Erbschaft erlan- gen (Tuor, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1952, N 9 zu Art. 519 ZGB). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit gegeben. Auch das Rechtsschutzin- teresse der Klägerin an der Ungültigerklärung des angefochtenen Testaments muss bejaht werden, da sie als Nacherbin ebenfalls von der Aufgabenerfül- lung des Willensvollstreckers betroffen ist. Sie hat ein Interesse daran, dass die Vollstreckung des Willens der Erblasserin vom rechtmässig eingesetzten Willensvollstrecker vorgenommen wird. 123